Das Strafverfahren lässt sich insgesamt in vier Stadien einteilen: Es beginnt mit einem Ermittlungsverfahren, läuft dann über in das Zwischenverfahren und in das Hauptverfahren und endet mit dem Vollstreckungsverfahren. Dabei wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht gegen eine Person besteht. Dies kann infolge einer Anzeige oder durch zufällige Kenntnisnahme der Polizei von einer möglichen Straftat erfolgen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ermitteln vor allem die Polizei und die Staatsanwaltschaft z.B. durch Befragungen des Beschuldigten oder der Zeugen.
Dabei spielt die Unschuldsvermutung eine wichtige Rolle: aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend bedeutet dies, dass jeder Mensch als unschuldig anzusehen ist, bis seine Schuld bewiesen ist. Kann der für das weitere Verfahren erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht nachgewiesen werden, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren zugunsten des Beschuldigten ein. Gelangt die Staatsanwaltschaft im Laufe dieses Verfahrens jedoch zu der Ansicht, dass der hinreichende Tatverdacht gegeben ist, erhebt sie die Anklage und beantragt, dass das zuständige Gericht das Hauptverfahren eröffnet.
Im darauf folgenden Zwischenverfahren prüft das zuständige Gericht, ob es derselben Meinung wie die Staatsanwaltschaft ist und ob das beantragte Hauptverfahren zu eröffnen ist. In den meisten Fällen wird daraufhin ein sogenannter Eröffnungsbeschluss erlassen und die Beteiligten werden zu einem Verhandlungstermin geladen.
Im Hauptverfahren kommt es nun maßgeblich auf eine effektive Verteidigung des Angeklagten an: eine gute Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie eine ehrliche Einlassung des Angeklagten und eine gute Verteidigungsstrategie legen die Weichen für einen positiven Verfahrensverlauf. Dabei nimmt Ihr Strafverteidiger Philipp Berndtsen auch Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt sowie dem Richter auf, um eine mögliche Einstellung des Verfahrens zu erreichen.