Grundsätzlich ist bei Delikten im Straßenverkehr zwischen Straftaten und bloßen Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden: Während das Blitzen, Falschparken oder ähnliches einen Bußgeldbescheid zur Folge hat, droht bei Straftaten im Straßenverkehr nach dem StGB in den meisten Fällen eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Insbesondere das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- und Drogeneinfluss hat eine starke Sanktionierung zur Folge. Infolge neuerer Rechtsprechung ist auch ein besonderes Augenmerk auf verbotene Kraftfahrzeugrennen zu legen, die mittlerweile nach § 315d StGB mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden können.
Ebenso ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar, umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt. Nach § 142 StGB wird diese Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Um nicht in den Verdacht einer solchen Straftat zu geraten, ist es besonders empfehlenswert, bei Unfällen in jedem Fall anzuhalten und den Unfallbeteiligten oder der Polizei die Möglichkeit zu geben, Ihre Identität festzustellen. Daneben ist es möglich, bei der Polizei eine Selbstanzeige abzugeben, in der Sie angeben, bei einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Allerdings müssen Sie dabei darauf achten, dass dies nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich ist und nur eine Option darstellt, unter der Ihre Strafe gemildert werden kann.
Bei Verkehrsstraftaten ist immer zu beachten, dass das Gericht Ihnen als Nebenstrafe auferlegen kann, dass der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, können Sie erst nach Ablauf einer Sperrfrist Ihre Fahrerlaubnis erneut beantragen.