Anwalt für Verkehrsrecht
für Mülheim an der Ruhr
Das Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht bildet einen Schwerpunkt der täglichen Praxis eines Rechtsanwalts und stellt ein wichtiges und umfangreiches Rechtsgebiet im deutschen Recht dar. Unter das Verkehrsrecht fallen dabei die zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den Beteiligten, während das Verkehrsstrafrecht die strafrechtlichen Verfahren umfasst. Zu einem solchen Strafverfahren kann es kommen, wenn im Straßenverkehr eine Straftat begangen wird – sei es aus Versehen oder gar absichtlich.
Welche Delikte im Verkehrsstrafrecht typischerweise auftreten und wie Ihnen ein Rechtsanwalt in diesen Fällen unterstützend zur Seite stehen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Welche Delikte fallen unter das Verkehrsstrafrecht und welche Strafe droht?
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Vollrausch nach § 323a StGB
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Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
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Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
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Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB
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Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Welche Strafe im Falle der einzelnen Delikte durch das Gesetz konkret angedroht wird, variiert hinsichtlich der Tatbestände. Während die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis noch mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird, kann die Strafe bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe umfassen. Auch das unter Laien als “Fahrerflucht” bezeichnete unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Zwar zählen die meisten Verkehrsdelikte strafrechtlich als Vergehen, das heißt, für sie ist nicht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafe im Gesetz normiert. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Taten allerdings in Einzelfällen auch als Verbrechen gewertet werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit dafür vorsieht. Dies ist zum Beispiel beim Tatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 3 StGB der Fall.
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Braucht man bei einem Unfallschaden einen Rechtsanwalt?
Bei einem Unfallschaden geht es in erster Linie um die Abwicklung des Schadens. Dabei kann Sie ein Rechtsanwalt insbesondere dann bei der Schadensregulierung unterstützen, wenn die Beteiligten oder die Versicherung den Schaden nicht bezahlen will. Kommt dann noch eine Straftat im Straßenverkehr hinzu, die Sie möglicherweise begangen haben oder eine Anklage, die gegen Sie erhoben wurde, sollten Sie in jedem Fall eine rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Ihr Anwalt für Verkehrsrecht kann dabei den Kontakt zur Staatsanwaltschaft und den Richtern aufnehmen, um das für Sie bestmögliche Ergebnis im Verfahren auszuhandeln. Zudem kann eine Straftat im Straßenverkehr eine sogenannte Nebenstrafe mit sich ziehen, sodass möglicherweise der Führerschein eingezogen und Ihre Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Im Rahmen der Mandatierung kümmert sich Ihr Anwalt auch darum, diese Nebenfolgen zu vermeiden, insbesondere wenn Sie beruflich auf Ihren Führerschein und die Fahrerlaubnis angewiesen sind.
Daher sollten Sie im Falle eines Verkehrsunfalls in erster Linie Ruhe bewahren und die Unfallstelle absichern. Fertigen Sie anschließend Fotos, um den Schaden und den Ablauf genau zu dokumentieren. Dies hilft, um Ihre Position im späteren Verfahren zu sichern und der Beweispflicht nachzukommen. Kontaktieren Sie anschließend Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Mülheim an der Ruhr und schildern Sie genau, was vorgefallen ist. Sollten Sie direkt Fragen am Unfallort haben oder rechtlichen Beistand benötigen, können Sie Ihren Anwalt direkt telefonisch erreichen. Alternativ können Sie sich später per E-Mail an Ihren Rechtsbeistand wenden oder einen Beratungstermin vereinbaren.
Ihr Rechtsanwalt Philipp Berndtsen für Verkehrsrecht bei Mülheim an der Ruhr
Wie Sie sehen, bietet es sich an, im Verkehrsstrafrecht möglichst früh rechtlichen Beistand einzuholen und einen Anwalt zu mandatieren. Ihr Strafverteidiger in Mülheim an der Ruhr Philipp Berndtsen ist seit 25 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Strafrechts und des Verkehrsrechts tätig. Dadurch kann er Ihnen eine umfassende rechtliche Beratung sowie eine kompetente Vertretung im außergerichtlichen sowie gerichtlichen Verfahren oder bei Bußgeldbescheiden für Selbstzahler garantieren. Philipp Berndtsen vertritt Sie dabei im Gerichtsbezirk rund um Mülheim an der Ruhr sowie bundesweit.
Insbesondere verkehrsrechtliche Streitigkeiten lassen sich oftmals auch gut durch eine Verständigung mit der Gegenseite klären, sodass es nicht zwingend zu einem gerichtlichen Verfahren kommen muss. Dabei vermittelt Rechtsanwalt Berndtsen zwischen allen Beteiligten, wie dem Unfallgegner und Versicherungen oder Behörden. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch in Mülheim an der Ruhr oder für weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Verkehrsrecht in Mülheim an der Ruhr
Sinnvoll ist die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Verkehrsrecht in Mülheim an der Ruhr immer dann, wenn ein Bußgeldbescheid, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum steht oder bereits Punkte drohen. Auch nach einem Verkehrsunfall, bei Streit über die Schuldfrage, bei Personenschäden oder wenn die Versicherung die Regulierung kürzt oder ablehnt, ist anwaltliche Unterstützung anzuraten. Gleiches gilt bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat, etwa Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs, weil hier neben Geldstrafen häufig zusätzliche Maßnahmen wie eine MPU oder eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis folgen können.
Ja, bei dringenden oder kurzfristigen Anliegen ist eine schnelle anwaltliche Unterstützung im Verkehrsrecht möglich. Gerade nach einem Unfall, bei drohendem Fahrverbot, einem Bußgeldbescheid oder dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat ist rasches Handeln wichtig, um etwa Fristen zu wahren. Ihr Anwalt Philipp Berndtsen ist seit über 25 Jahren schwerpunktmäßig im Straf- und Verkehrsrecht tätig und vertritt Mandanten im Raum Mülheim an der Ruhr sowie bundesweit. Er prüft Bußgeldbescheide, übernimmt die Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren und setzt Ansprüche nach Verkehrsunfällen auch außergerichtlich gegenüber Versicherungen oder Beteiligten durch, um eine zügige und sachgerechte Lösung zu erreichen.
Bei Fahrerflucht gemäß § 142 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Maßgeblich sind die Höhe des entstandenen Schadens und mögliche Personenschäden. In Fällen mit geringem Sachschaden wird häufig eine Geldstrafe verhängt, verbunden mit Punkten im Fahreignungsregister und gegebenenfalls einem Fahrverbot. Bei höheren Schäden oder verletzten Personen ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Neuerteilung zu rechnen.
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wird ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Neben einer Geldstrafe drohen Punkte, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. In vielen Fällen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, verschärfen sich die strafrechtlichen Konsequenzen deutlich.
Ein Fahrverbot muss nicht in jedem Fall hingenommen werden. Je nach Sachlage bestehen rechtliche Möglichkeiten, die Maßnahme anzugreifen, zu verkürzen oder in Ausnahmefällen abzuwenden. Voraussetzung ist eine frühzeitige Prüfung des Bußgeldbescheids oder Urteils, um Fristen einzuhalten und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Im Bußgeldverfahren kann durch einen rechtzeitigen Einspruch erreicht werden, dass das Gericht den Sachverhalt überprüft und gegebenenfalls von einem Fahrverbot absieht, etwa bei besonderen Härten oder atypischen Umständen. In Einzelfällen kommt auch eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht. Wenn das Fahrverbot bereits rechtskräftig ist, kann unter engen Voraussetzungen eine Verkürzung der Sperrfrist oder eine vorzeitige Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Wer beruflich zwingend auf den Führerschein angewiesen ist, kann sich auf eine besondere Härte berufen. Entscheidend ist eine substanzielle Darlegung der wirtschaftlichen Auswirkungen, etwa des drohenden Arbeitsplatzverlustes oder der Existenzgefährdung. Eine sorgfältige anwaltliche Vorbereitung erhöht die Chancen, das Fahrverbot in eine erhöhte Geldbuße umzuwandeln oder zumindest die Dauer der Maßnahme zu reduzieren.
Ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis kommen in Betracht, wenn erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen. Ein Fahrverbot wird meist in Bußgeldsachen verhängt und dauert in der Regel ein bis drei Monate. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deutlich gravierender, weil sie die Fahrerlaubnis als solche aufhebt und regelmäßig mit einer Sperrfrist verbunden ist.
Gerichte entziehen die Fahrerlaubnis insbesondere bei Verkehrsstraftaten, die die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen, etwa bei Trunkenheit im Verkehr ab 1,1 Promille, Drogenfahrten, Fahrerflucht mit gewichtigen Folgen, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr oder illegalen Rennen.
Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis auch aufgrund des Punktestands entzogen werden, sobald acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht sind. Behörden können ebenfalls einschreiten, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, zum Beispiel bei wiederholten schweren Verstößen oder gesundheitlichen und persönlichen Eignungsmängeln. In vielen Fällen ist für die Wiedererteilung eine MPU erforderlich.
Ja, die Fahrerlaubnis kann bereits beim ersten Verstoß entzogen werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verkehrsstraftat handelt. Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das betrifft insbesondere Alkohol- oder Drogenfahrten mit Unfallfolge, Fahrerflucht mit erheblichen Schäden oder Verletzten, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder grob rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Vorbelastungen sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig von einer strafgerichtlichen Entscheidung tätig werden, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen oder bei besonders gravierenden Verkehrsverstößen. In solchen Fällen kann die Entziehung sofort wirksam werden, häufig verbunden mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Wiedererteilung.
Eine Geschwindigkeitsmessung kann auch nachträglich angegriffen werden, wenn konkrete Hinweise auf Messfehler oder Verfahrensmängel bestehen. Ansatzpunkte sind insbesondere ein nicht ordnungsgemäß eingesetztes oder nicht korrekt geeichtes Messgerät, eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation der Messung, Bedienfehler, eine unklare Zuordnung des Fahrzeugs, störende Rahmenbedingungen oder eine fehlerhafte Beschilderung im Messbereich.
Gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Im nächsten Schritt wird Akteneinsicht beantragt, um Messprotokolle, Eichnachweise, Schulungsnachweise und die vorhandenen Messdaten auszuwerten. Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten, kommen je nach Einzelfall eine Einstellung, eine Reduzierung des Vorwurfs oder eine Korrektur der Rechtsfolgen in Betracht.
Eine MPU wird angeordnet, wenn bei der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Zweifel an der Fahreignung entstehen. Typische Gründe sind Alkohol- oder Drogenfahrten, insbesondere bei hoher Alkoholisierung, wiederholten Auffälligkeiten oder bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum. Auch bestimmte Tatsachen wie ein Unfall unter Alkohol, der Nachweis harter Drogen, auffällige THC-Werte, aggressives oder besonders rücksichtsloses Fahrverhalten sowie relevante gesundheitliche Einschränkungen können eine MPU begründen. Maßgeblich ist stets, ob tatsächliche Umstände eine erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr erwarten lassen.
Eine gute Vorbereitung setzt vor allem auf eine nachvollziehbare Verhaltensänderung. Dazu gehören je nach Anlass belastbare Abstinenznachweise, eine dokumentierte Aufarbeitung der Ursachen sowie gegebenenfalls eine Therapie oder die Teilnahme an Kursen zur MPU-Vorbereitung. Lassen Sie sich dazu gerne von Ihrem Anwalt im Verkehrsrecht in Mülheim an der Ruhr unterstützen.
Die Dauer hängt davon ab, ob lediglich ein Fahrverbot vorliegt oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ein Fahrverbot endet nach ein bis drei Monaten, danach kann der Führerschein wieder genutzt werden. Nach einer Entziehung gilt zunächst eine Sperrfrist, die mindestens sechs Monate beträgt und je nach Delikt deutlich länger ausfallen kann. Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück, sondern muss neu beantragt werden. Bearbeitungszeiten bei der Behörde und eine mögliche MPU, einschließlich erforderlicher Nachweise, verlängern den Zeitraum häufig spürbar.
Rechtsanwalt Philipp Berndtsen ist Fachanwalt für Strafrecht und für Sie als Strafverteidiger jederzeit zur Stelle und unterstützt Sie bei Ihrem Anliegen. Ob es sich um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt oder Ihnen vorgeworfen wird, ein Sexualdelikt begangen zu haben, Herr Rechtsanwalt Berndtsen ist der richtige Verteidiger. Durch seine jahrelange Erfahrung hat er schon viele Mandanten erfolgreich vor Gericht verteidigt.
Der Sitz der Kanzlei befindet sich auf der Düsseldorfer Str. 2, 47051 Duisburg und ist gut aus umliegenden Städten zu erreichen. Durch die zentrale Lage der Kanzlei in der Innenstadt ist die Anfahrt sowohl mit dem Auto über die Autobahnen A40 und A59, als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unkompliziert möglich. Über die A40 erreicht man die Kanzlei über die Ausfahrt Duisburg-Hochfeld/ -Zentrum. Von der A59 verlässt man die Autobahn an der Ausfahrt Duisburg-Zentrum.
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