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Eine geballte Faust als Zeichen für Körperverletzung

Strafrechtliche Folgen bei Körperverletzung: Von Anzeige bis Urteil

Sei es ein Faustschlag nach einer Diskussion in einer Bar oder eine fahrlässige Tat – Körperverletzungsdelikte begegnen einem in der Praxis häufiger, als man meint. Dabei können sie von leichteren Tätlichkeiten bis hin zu schwerwiegenden Gewalttaten mit langfristigen gesundheitlichen Folgen reichen.

Für die Beschuldigten und Geschädigten stellt sich gleichermaßen die Frage: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen und wie läuft das Strafverfahren genau ab? Dies erklärt Ihnen Rechtsanwalt Philipp Berndtsen im folgenden Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was zählt als Körperverletzung?
  3. Ablauf des Strafverfahrens
  4. Strafmaß und Bewährung
  5. Außergerichtliche Lösungen
  6. Zusammenfassung und Fazit

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, schwerer und gefährlicher Körperverletzung mit unterschiedlicher Strafandrohung. 
  • Das Strafmaß ist maßgeblich abhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Verhalten des Angeklagten. 
  • Beschuldigte sollten frühzeitig von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

 

Was zählt als Körperverletzung?

Die Körperverletzungsdelikte sind im deutschen Recht in den §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dabei normiert § 223 Abs. 1 StGB den Grundtatbestand der Körperverletzung. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man dabei jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohl oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung wird dann bejaht, wenn ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. 

Diese juristischen Definitionen klingen in der Theorie sehr abstrakt, können aber in der Praxis schnell einschlägig sein. In dem Zusammenhang ist auch die Abgrenzung von leichter, schwerer und gefährlicher Körperverletzung relevant, denn je nachdem können unterschiedliche Strafen drohen: 

Der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vor. 

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB stellt eine Qualifikation dar und ist dann einschlägig, wenn die Tat unter besonderen Umständen begangen wird, z. B. mittels einer Waffe oder gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 

Bei einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB ist es erforderlich, dass die geschädigte Person bleibende Schäden davonträgt. Dies ist der Fall, wenn das Opfer beispielsweise das Sehvermögen verliert oder in erheblicher Weise dauerhaft entstellt wird. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

 

Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Meist geschieht dies infolge einer Strafanzeige bei der Polizei. Die einfache Körperverletzung benötigt regelmäßig einen Strafantrag, um verfolgt zu werden, insofern die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, als “Herrin des Verfahrens” den Sachverhalt aufzuklären. Dafür führt die Polizei in ihrem Auftrag Vernehmungen von Zeugen sowie des Beschuldigten durch, sichert Beweismittel und holt bei Bedarf Gutachten ein. 


Der Beschuldigte hat dabei das Recht, sich zur Sache zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Davon sollte er auch regelmäßig bis zur Akteneinsicht durch den Strafverteidiger Gebrauch machen. Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft 

  • das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.

  • das Verfahren aus Opportunitätsgründen, z. B. wegen Geringfügigkeit einstellen.

  • einen Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO beantragen. 

  • oder die Anklage erheben. 


Kommt es zu einer Anklage, schließen sich das Zwischenverfahren und danach die Hauptverhandlung an. In dieser wird mündlich vor dem Richter über die Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt. Während der gesamten Zeit steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Strafrecht Berndtsen als Strafverteidiger zur Seite.

 

Strafmaß und Bewährung

Das konkrete Strafmaß ist stets eine Entscheidung im Einzelfall und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig für die Strafzumessung des Richters ist insbesondere: 

  • das Verhalten des Angeklagten: zeigt er sich geständig und reumütig, wird dies regelmäßig zu seinen Gunsten gewertet 

  • das Ausmaß und die Dauer der Verletzungen 

  • die Vorstrafen 

  • das Tatmotiv und die Beweggründe für die Tat


In der Regel wird bei Ersttätern oftmals eine Geldstrafe verhängt. Diese wird in Tagessätzen bemessen und orientiert sich an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Angeklagten. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann das Gericht nach § 56 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt. Entscheidend ist dabei, ob für den Angeklagten eine günstige Sozialprognose besteht. Diese kann dann bejaht werden, wenn er einen Arbeitsplatz hat, einen festen Wohnort und die Lebensumstände allgemein dafür sprechen, dass er sich in Zukunft gesetzestreu verhalten wird. Die Bewährung kann auch mit Auflagen und Weisungen verbunden sein, z. B. mit der Zahlung von Schmerzensgeld oder dem Besuch eines Antiaggressionstrainings.

 

Außergerichtliche Lösungen

Neben der strafrechtlichen Sanktion kann das Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Beispielsweise kann ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld eingefordert werden. Eine besondere Rolle spielt dabei der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Dafür ist es erforderlich, dass der Täter sich ernsthaft bemüht, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erzielen und den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Gelingt dies, kann der Täter-Opfer-Ausgleich strafmildernd berücksichtigt werden. 


Um eine Hauptverhandlung zu vermeiden, kann die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO angeregt werden. Eine andere Möglichkeit der außergerichtlichen Lösung ist eine Mediation durch eine spezialisierte Konfliktberatungsstelle. Dies ist insbesondere bei Beziehungstaten sinnvoll.

 

Zusammenfassung und Fazit

Körperverletzungsdelikte unterliegen grundsätzlich einem differenzierten Sanktionssystem, das von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen kann. Der Ausgang des Strafverfahrens hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, der Beweislage und dem rechtlichen Geschick des Strafverteidigers ab. 

Beschuldigten ist daher anzuraten, frühzeitig von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen qualifizierten Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. Eine strategisch durchdachte Verteidigungsstrategie ist entscheidend, um die eigenen Interessen effektiv und rechtssicher zu wahren. Dies gewährleistet Ihnen Ihr Rechtsanwalt in Duisburg dank seiner 25-jährigen Berufserfahrung.