Was droht beim Besitz harter Drogen? Strafen und Chancen auf Strafmilderung
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist eine Straftat. Grundlage sind insbesondere das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das eigene Straftatbestände rund um Drogen regelt, sowie das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das spezielle Vorschriften im Umgang mit Cannabis enthält. Im Alltag ist eher von „Drogen“ oder „Rauschgift“ die Rede. Rechtlich geht es jedoch immer um Betäubungsmittel im Sinne dieser Gesetze.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche strafrechtlichen Konsequenzen beim Besitz harter Drogen drohen, wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und ob eine Therapie die Strafe mildern kann. Wenn Sie darüber hinaus Unterstützung benötigen, steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Berndtsen, Anwalt für Strafrecht in Duisburg, mit über 25 Jahren Erfahrung persönlich zur Seite.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was gilt als harte Droge?
- Strafen für den Besitz – auch bei kleinen Mengen
- Therapie statt Strafe?
- Besitz im Jugendalter oder bei Ersttätern
- Zusammenfassung und Fazit
Das Wichtigste in Kürze
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Der Besitz harter Drogen ist nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar, bereits der einfache Besitz kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen.
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Eine gesetzliche Definition „harter Drogen“ gibt es nicht.
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Schon geringe Mengen erfüllen den Straftatbestand nach § 29 BtMG. Ab einer „nicht geringen Menge“ droht ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
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Für Cannabis gelten seit dem Konsumcannabisgesetz eigene Besitzgrenzen. Überschreitungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
Was gilt als harte Droge?
Im deutschen Strafrecht existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs „harte Droge“. Weder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) noch das Strafgesetzbuch unterscheiden ausdrücklich zwischen „harten“ und „weichen“ Drogen. Gleichwohl hat es sich in der Praxis von Straf- und Fahrerlaubnisrecht sowie der Suchtmedizin eingebürgert, bestimmte besonders schädliche und stark abhängig machende Betäubungsmittel als „harte Drogen“ zu bezeichnen.
Bereits im Zuge der Neuordnung des Betäubungsmittelrechts im Jahr 1982 hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine solche Zweiteilung entschieden. Zur Begründung wurde unter anderem darauf abgestellt, dass keine verlässlichen Kriterien für eine klare Abgrenzung vorliegen, die Unschädlichkeit vermeintlich „weicher“ Drogen, insbesondere von Cannabis, nicht belegt ist und gerade diese Stoffe in einem gewissen Umfang als Einstieg für den Konsum gefährlicherer Betäubungsmittel dienen können.
In der rechtlichen und medizinischen Praxis gelten solche Drogen als „hart“, die ein hohes körperliches und psychisches Abhängigkeitspotenzial aufweisen und bei Missbrauch schnell zu gravierenden gesundheitlichen, sozialen und nicht selten auch strafrechtlichen Folgen führen.
Typische Beispiele für sogenannte „harte Drogen“ sind:
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Heroin und andere Opiate
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Kokain und Crack
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Methamphetamin/Crystal Meth
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teilweise auch hochpotente synthetische Opioide wie Fentanyl
In Abgrenzung dazu sind sogenannte „weiche Drogen“ dadurch gekennzeichnet, dass sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu einer körperlichen Abhängigkeit führen, gleichwohl aber eine ausgeprägte seelische und/oder psychische Abhängigkeit auslösen können. Hierzu werden häufig Cannabis oder LSD gezählt.
Strafen für den Besitz – auch bei kleinen Mengen
Der Besitz von Betäubungsmitteln wird im deutschen Recht umfassend durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie das Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Beide Gesetze erfassen bereits den einfachen Besitz als eigenständige Straftat. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob lediglich eine geringe oder eine nicht geringe Menge vorliegt. Für Cannabis gelten seit 2024 besondere Vorgaben, die im Konsumcannabisgesetz ausdrücklich festgelegt werden.
Besitz nicht geringer Mengen
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für jede Droge spezifische Wirkstoffgrenzen festgelegt. Der Gesetzgeber sieht bei nicht geringen Mengen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, die bis zu fünfzehn Jahren reichen kann. Zur Einstellung eines Verfahrens kommt es in diesem Bereich faktisch nie, da der Besitz wegen des erheblichen Gefährdungspotenzials deutlich sanktioniert wird.
Besitz geringer Mengen
Auch bei kleinen Mengen bleibt der Besitz strafbar. Das Gesetz eröffnet jedoch die Möglichkeit, ein Verfahren einzustellen, wenn die Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt waren und die Gesamtumstände hierfür sprechen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und wird unter anderem von etwaigen Vorstrafen, der Art des Betäubungsmittels und dem Ablauf des Ermittlungsverfahrens beeinflusst.
Da die Bundesländer unterschiedliche Grenzwerte anwenden, kann eine Menge in einem Land noch als gering bewertet werden, während in anderen Regionen selbst geringe Mengen harter Drogen kaum zu einer Einstellung führen. Eine automatische Privilegierung ist daher nicht gegeben.
Besitz harter Drogen und strafrechtliche Folgen
Der Besitz selbst kleinster Mengen, etwa von Kokain, Heroin oder Methamphetamin, erfüllt den Straftatbestand. Zwar unterscheidet das Gesetz nicht ausdrücklich zwischen harten und weichen Drogen, doch wird bei den Stoffen eine Einstellung nach § 31a BtMG deutlich zurückhaltender gehandhabt.
Typische Grenzwerte „nicht geringe Menge“
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Droge |
„Nicht geringe Menge“ (Wirkstoff) |
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Heroin |
ca. 1,5 g Heroinhydrochlorid |
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Kokain |
ca. 5 g Kokainhydrochlorid |
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Amphetamin |
ca. 10 g Amphetaminbase |
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Methamphetamin |
ca. 5 g Methamphetaminbase (Crystal) oder ca. 6,2 Gramm Methamphetaminhydrochlorid |
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MDMA (Ecstasy) |
ca. 30 g MDMA-Base |
Besonderheiten beim Cannabisbesitz nach dem Konsumcannabisgesetz
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gelten für Cannabis eigenständige Besitzgrenzen. Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm in ihrer Wohnung straffrei besitzen. Geringfügige Überschreitungen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet. Erst bei Besitz über 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder über 60 Gramm insgesamt tritt die Strafbarkeit ein.
In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für die Bewertung spielt es keine Rolle, ob der Besitz dem Eigenkonsum dienen sollte, da das Gesetz klare und verbindliche Obergrenzen vorsieht.
Therapie statt Strafe?
§ 35 BtMG eröffnet die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Suchttherapie zurückzustellen, wenn die Straftat in einem engen Zusammenhang mit einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit steht. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren sowie der Nachweis, dass die Abhängigkeit für die Tat ursächlich war.
Die Betäubungsmittelabhängigkeit muss im Urteil ausdrücklich festgestellt sein. Zudem ist ein gesicherter Therapieplatz in einer anerkannten Einrichtung notwendig, einschließlich Kostenübernahme und klarer Therapiebereitschaft. Liegen keine vollstreckungsrechtlichen Hindernisse vor, kann das Gericht der Zurückstellung zustimmen.
Die Therapiezeit wird nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der verhängten Strafe erreicht sind. Anschließend prüft das Gericht, ob der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Maßnahme setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus und dient vor allem als vollstreckungsrechtliches Instrument, wenn im Urteil keine Bewährung mit Therapieauflage ausgesprochen wurde. Ein frühzeitiger Verteidigungsansatz kann jedoch bereits vor Anklageerhebung dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Klage absieht, sofern der Beschuldigte verbindlich eine Therapie aufnimmt.
In der Praxis findet § 35 BtMG vor allem bei therapiebereiten Abhängigen Anwendung, denen eine günstige Prognose bescheinigt wird. Der Weg ist jedoch anspruchsvoll, da Therapieabbrüche regelmäßig zur sofortigen Vollstreckung der Strafe führen. Hinzu kommt, dass die Versorgungssituation in vielen Regionen angespannt ist und der Zugang zu Therapieplätzen begrenzt sein kann. Gleichwohl bleibt der Ansatz „Therapie statt Strafe“ ein wichtiger rehabilitativer Baustein, der eine sorgfältige Vorbereitung durch den Verteidiger und gegebenenfalls eine fachliche Begutachtung erfordert.
Besitz im Jugendalter oder bei Ersttätern
Im Jugendstrafrecht knüpft die rechtliche Einordnung zunächst an das Alter des Täters an. Kinder unter vierzehn Jahren sind strafunmündig und werden strafrechtlich nicht belangt.
Jugendliche im Alter zwischen vierzehn und siebzehn Jahren unterfallen dem Jugendgerichtsgesetz. Für Heranwachsende zwischen achtzehn und zwanzig Jahren prüft das Gericht im Einzelfall, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet. Maßgeblich ist der Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Tat.
Drogendelikte wie der Besitz, der Handel oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln sind nach dem Betäubungsmittelgesetz auch für Jugendliche strafbar. Die teilweise Legalisierung von Cannabis ändert daran nichts, da der Besitz und Konsum für Minderjährige weiterhin vollständig verboten bleiben.
Im Jugendstrafrecht steht allerdings der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, weitere Straftaten zu verhindern und den Jugendlichen zu stabilisieren. Hierzu dienen zunächst Erziehungsmaßregeln wie erzieherische Auflagen, die Aufnahme einer Ausbildung oder die Teilnahme an Hilfs- und Therapieangeboten. Bei schwereren oder wiederholten Verstößen kommen Verwarnungen, Arbeitsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder Jugendarrest in Betracht.
Erst wenn mildere Mittel nicht ausreichen oder erhebliche Delikte vorliegen, verhängen die Jugendgerichte eine Jugendstrafe. Es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Auch der Besitz von Betäubungsmitteln durch Ersttäter bleibt nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar.
Zusammenfassung und Fazit
Der Besitz harter Drogen wird in Deutschland streng verfolgt. Maßgeblich sind das Betäubungsmittelgesetz und das Konsumcannabisgesetz, die bereits den einfachen Besitz unter Strafe stellen. Hier entscheiden Art und Menge der Betäubungsmittel. Während geringe Mengen unter Umständen zu einer Einstellung des Verfahrens oder milderen Sanktionen führen können, drohen bei nicht geringen Mengen empfindliche Freiheitsstrafen.
Philipp Berndtsen, Fachanwalt für Strafrecht in Duisburg, kann bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch eine frühzeitige Beratung maßgeblich zur Begrenzung der Folgen beitragen. Er prüft die rechtlichen Möglichkeiten, sichtet die Ermittlungsakte und schätzt die Risiken realistisch ein. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Chancen auf eine Einstellung nach § 31a BtMG oder eine Therapie nach § 35 BtMG.
Auf dieser Grundlage entwickelt er eine passgenaue Verteidigungsstrategie, führt die notwendigen Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und arbeitet darauf hin, Freiheitsstrafen, Fahrerlaubnismaßnahmen und weitere Folgen so weit wie möglich zu vermeiden.